Kommentar

Nach § 55 Abs. 4 InsO gelten Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter, vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten. Die Finanzverwaltung hat in einem – nicht nur die Umsatzsteuer betreffenden – umfassenden Schreiben die steuerlichen Konsequenzen dargestellt.

Wichtig

Aufgrund der gesetzlichen Anpassung des § 55 Abs. 4 InsO sind die Vorgaben aus dem Schreiben der Finanzverwaltung nur für Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1.1.2021 beantragt worden sind. Für Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt wurden, gelten die Hinweise aus den vorangegangenen BMF-Schreiben[1] weiterhin.

Neben verfahrensrechtlichen Fragestellungen werden in dem Schreiben zur Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO zur Umsatzsteuer folgende Punkte betrachtet:

  1. Umsatzsteuerverbindlichkeiten aufgrund ausgeführter Lieferungen und sonstiger Leistungen.
  2. Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf eine Entscheidung des BFH[2] eingegangen, die sich mit den Folgen aus den unterschiedlichen Befugnissen eines vorläufigen Insolvenzverwalters auseinandersetzt.
  3. Forderungseinzug bei der Besteuerung nach vereinbarten[3] und nach vereinnahmten[4] Entgelten im Insolvenzeröffnungsverfahren.
  4. Behandlung der Vorsteuerrückforderungsansprüche nach § 17 UStG.
  5. Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG.
  6. Verwertung von Sicherungsgut – hier wird trotz der Fiktion des § 55 Abs. 4 InsO keine Verwertung im Insolvenzverfahren angenommen, sodass weiterhin die Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft[5] anzuwenden ist.

Konsequenzen für die Praxis

Im Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist die Zusammenstellung der Finanzverwaltung für die Fälle, in denen das Insolvenzverfahren ab dem 1.1.2021 beantragt wurde, sehr hilfreich. Die Regelungen gelten nur für die durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter eingegangenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 11.1.2022, IV A 3 – S 0550/21/10001 :001, BStBl 2022 I S. 116.

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