Nach über 2 Jahren sind die letzten Corona-Wirtschaftshilfen zusammen mit dem befristeten Rahmen für pandemiebedingte staatliche Beihilfen (Temporary Framework) zum 30.6.2022 ausgelaufen. Insgesamt wurden fast 5 Mio. Anträge auf Zuschüsse sowie rd. 170.000 Anträge auf Kredite gestellt. 130 Mrd. EUR wurden als Wirtschaftshilfen ausgezahlt mit dem Ziel den Corona-Schock abzufedern, die Struktur und Substanz der Volkswirtschaft zu erhalten und eine schnelle konjunkturelle Wende zu ermöglichen.

Aufgrund der Corona-Krise wurde eine regelrechte Insolvenzwelle erwartet. Um dies zu verhindern, hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Gesetzentwurf vorgelegt (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG), der am 25.3.2020 durch den Bundestag angenommen wurde. Mit diesem Gesetz sollte vermieden werden, dass ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen muss, weil ein Antrag auf öffentliche Hilfen im Rahmen der Corona-Pandemie nicht kurzfristig bearbeitet wurde oder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen noch andauern. Durch die Neuregelung wurde die Insolvenzantragspflicht für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Diese Frist wurde bis zum 31.12.2020 verlängert. Diese Verlängerung gilt jedoch nur für Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bei überschuldeten Unternehmen Chancen bestehen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Die Insolvenzaussetzung wurde nochmalig verlängert und ist Ende April 2021 endgültig ausgelaufen.

Bis zum 31.12.2022 besteht noch die Sonderregelung zum erleichterten Zugang für den Kurzarbeitergeldbezug (mind. 10 %, statt 30 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen; Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Kurzarbeitergeldbezug). Damit die Bundesregierung weiterhin Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld im Wege einer Verordnung erlassen kann, hat der Bundestag die entsprechende Verordnungsermächtigung bis 30.6.2023 verlängert.

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