Die Bundesagentur für Arbeit sieht die Möglichkeit vor, dass Insolvenzausfallgelder als Vorschüsse an die Arbeitnehmer der sich in Insolvenz befindlichen Unternehmen ausgezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Höhe des Arbeitsentgelts, der Umfang der rückständigen Arbeitsentgelte und die Dauer der rückständigen Arbeitsentgelte nachgewiesen werden können. Der Nachweis kann durch die letzten Entgeltabrechnungen, eine schriftliche Erklärung des Insolvenzverwalters, des Arbeitgebers oder auch der Lohnbuchhaltung erfolgen.

Eine Auszahlung des Vorschusses zum Insolvenzausfallgeld kann auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgezahlt werden. Voraussetzungen hier sind:

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers wurde beantragt,
  • die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld werden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt und
  • das Arbeitsverhältnis ist rechtlich und tatsächlich beendet.
 
Hinweis

Kopie der Kündigung oder Freistellung gilt nicht als Nachweis

Die Kopie der Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder eine Freistellung durch den Arbeitgeber genügen nicht, um die Voraussetzung des beendeten Arbeitsverhältnisses nachzuweisen.

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