Praxis-Tipp

Steuerberater einschalten

Da die Feststellung der Überschuldung in der Praxis nicht ganz einfach ist, sollte der Geschäftsführer unverzüglich den Steuerberater einschalten und diesen mit der Aufstellung einer Zwischenbilanz (Überschuldungsstatus) beauftragen.

Eine Überschuldung kann bereits durch einfache bilanzielle Maßnahmen beseitigt werden. Hat z. B. einer der Gesellschafter ein Darlehen in die GmbH eingebracht (Fremdkapital), dann kann durch Verzicht auf das Darlehen (Rangrücktritt) eine Bilanzverkürzung erreicht werden, sodass die Überschuldung beseitigt ist. Neben dem Rangrücktritt ist auch der Forderungsverzicht (mit Besserungsschein) ein wirksames Mittel gegen die Überschuldung. In beiden Fällen entfällt die Passivierung im Überschuldungsstatus. Beide Mittel wirken jedoch unterschiedlich in Hinsicht auf ihre Stellung als Sicherheit. Auch sind mit dem Steuerberater steuerliche Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Keinesfalls darf durch einen Verzicht oder Rangrücktritt eine Steuerlast ausgelöst werden.

Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung nehmen auch nachrangige Verbindlichkeiten am Insolvenzverfahren teil (§ 39 Abs. 2 InsO). Umstritten ist, welche Auswirkungen dies tatsächlich für Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung oder einen Forderungsverzicht, ggf. mit Besserungsoption hat. Diese können steuerlich nachteilige Folgen haben. Auch bei der Formulierung des Rangrücktritts ist Vorsicht geboten, sowohl aus steuerrechtlichen Gründen als auch zum Schutz des Gläubigers.

Eine Überschuldung kann auch durch die Zuführung von Eigenkapital beseitigt werden. Das kann geschehen durch

 
Achtung

Kapitalerhöhung

Sofern die Gesellschafter Beträge als Darlehen in die GmbH eingebracht haben (Gesellschafterdarlehen), ist eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen möglich. Die Gesellschafter bringen hierbei als Sacheinlagen ihre Darlehensrückzahlungsforderungen gegenüber der GmbH ein, die nur in Höhe der Werthaltigkeit als Leistung auf Stammeinlagen angesetzt werden dürfen. Gleichwohl führt dies zu einer Entschuldung bzw. kann die Überschuldung ausräumen, da insoweit die Verbindlichkeiten wegfallen. Infrage kommt aber ein Kapitalschnitt, d. h. eine vereinfachte Kapitalherabsetzung in Verbindung mit einer Kapitalerhöhung – idealerweise gegen Bareinlagen. Dann würde Liquidität zugeführt werden, die ggf. dringend benötigt wird.

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