Im Falle einer Insolvenz ist schon im Vorfeld einiges zu beachten. Wichtig ist, die formalen Anforderungen zu kennen und ggf. alle Fristen einzuhalten, sonst können persönliche Haftung und Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung drohen. Geschäftsführer einer GmbH sind dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen, wenn die GmbH zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Hier gelten strenge Haftungsbedingungen für Geschäftsführer und auch für Gesellschafter.

Prinzipiell dient ein Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das verbleibende Vermögen des Schuldners geordnet, verwertet und der Erlös gerecht verteilt wird. Alternativ kann in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, getroffen werden. In manchen Fällen ist eine Sanierung auch ohne Insolvenzantrag möglich. Ein Insolvenzverfahren kann also auch eine Chance für einen Neuanfang darstellen. In den letzten 10 Jahren hat sich viel bewegt im Insolvenzrecht. Zu erwähnen sind v.a. das "Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen" (SanInsKG) als Reaktion auf die Ukrainekrise, das "Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)", mit dem das Schutzschirmverfahren etabliert wurde und das "Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts" (StaRUG). Mit letzterem hat der Gesetzgeber ein weiteres Reformpaket umgesetzt, das schon in der Vorstufe zum Insolvenzverfahren auf Sanierung setzt. Die vorzugswürdige Strategie lautet daher: Sanieren statt zerschlagen, aber natürlich nur, wenn es die Unternehmenssituation hergibt.

Der Beitrag gibt eine Handlungsanleitung, wie GmbH-Geschäftsführer im Fall einer (drohenden) Insolvenz strukturiert und umsichtig vorgehen können.

Die häufigsten Fallen

Unterschätzung der Haftungsfolgen

Neben dem/den Geschäftsführer(n)unterliegen auch Gesellschafter einer verschärften Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

Falsche Einschätzung der Unternehmensliquidität

Es kommt darauf an, den richtigen Zeitpunkt für den Insolvenzantrag zu wählen. Das erfordert eine akurate Einschätzung der aktuellen und prognostizierten Zahlungs(un)fähigkeit. Ist der Zeitpunkt überschritten, droht die persönliche Haftung und Strafbarkeit; befindet sich das Unternehmen noch im Stadium der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit, sollten darin ruhende Sanierungschancen nicht übersehen werden.

Formfehler bei der Antragsstellung

Der Insolvenzantrag ist vom Geschäftsführer selbst bzw. von allen vertretungsberechtigten Geschäftsführern gemeinsam zu stellen, und zwar richtig und rechtzeitig. Dabei ist zu beachten, dass die Antragstellung keinesfalls an Dritte delegiert werden kann.

Zügel nicht zu schnell aus der Hand geben

Schon bei sich anbahnender Krise und nur drohender Zahlungsunfähigkeit kann die Notbremse gezogen werden, ohne dass die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag zu stellen braucht. Seit 1.1.2021 kann der sog. Restrukturierungsrahmen als Sanierungschance genutzt werden. Alternativ ist die sog. Eigenverwaltung möglich, die zusammen mit dem Insolvenzantrag beantragt werden kann. In beiden Varianten bleibt die Hauptverantwortung bei der Geschäftsleitung.

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