Einführung

Im Falle einer Insolvenz ist schon im Vorfeld einiges zu beachten. Wichtig ist, die formalen Anforderungen zu kennen und ggf. alle Fristen einzuhalten, sonst können persönliche Haftung und Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung drohen. Geschäftsführer einer GmbH sind dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen, wenn die GmbH zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Hier gelten strenge Haftungsbedingungen für Geschäftsführer und auch für Gesellschafter.

Prinzipiell dient ein Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das verbleibende Vermögen des Schuldners geordnet, verwertet und der Erlös gerecht verteilt wird. Alternativ kann in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, getroffen werden. In manchen Fällen ist eine Sanierung auch ohne Insolvenzantrag möglich. Ein Insolvenzverfahren kann also auch eine Chance für einen Neuanfang darstellen. In den letzten 10 Jahren hat sich viel bewegt im Insolvenzrecht. Zu erwähnen sind v.a. das "Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen" (SanInsKG) als Reaktion auf die Ukrainekrise, das "Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)", mit dem das Schutzschirmverfahren etabliert wurde und das "Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts" (StaRUG). Mit letzterem hat der Gesetzgeber ein weiteres Reformpaket umgesetzt, das schon in der Vorstufe zum Insolvenzverfahren auf Sanierung setzt. Die vorzugswürdige Strategie lautet daher: Sanieren statt zerschlagen, aber natürlich nur, wenn es die Unternehmenssituation hergibt.

Der Beitrag gibt eine Handlungsanleitung, wie GmbH-Geschäftsführer im Fall einer (drohenden) Insolvenz strukturiert und umsichtig vorgehen können.

Die häufigsten Fallen

Unterschätzung der Haftungsfolgen

Neben dem/den Geschäftsführer(n)unterliegen auch Gesellschafter einer verschärften Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

Falsche Einschätzung der Unternehmensliquidität

Es kommt darauf an, den richtigen Zeitpunkt für den Insolvenzantrag zu wählen. Das erfordert eine akurate Einschätzung der aktuellen und prognostizierten Zahlungs(un)fähigkeit. Ist der Zeitpunkt überschritten, droht die persönliche Haftung und Strafbarkeit; befindet sich das Unternehmen noch im Stadium der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit, sollten darin ruhende Sanierungschancen nicht übersehen werden.

Formfehler bei der Antragsstellung

Der Insolvenzantrag ist vom Geschäftsführer selbst bzw. von allen vertretungsberechtigten Geschäftsführern gemeinsam zu stellen, und zwar richtig und rechtzeitig. Dabei ist zu beachten, dass die Antragstellung keinesfalls an Dritte delegiert werden kann.

Zügel nicht zu schnell aus der Hand geben

Schon bei sich anbahnender Krise und nur drohender Zahlungsunfähigkeit kann die Notbremse gezogen werden, ohne dass die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag zu stellen braucht. Seit 1.1.2021 kann der sog. Restrukturierungsrahmen als Sanierungschance genutzt werden. Alternativ ist die sog. Eigenverwaltung möglich, die zusammen mit dem Insolvenzantrag beantragt werden kann. In beiden Varianten bleibt die Hauptverantwortung bei der Geschäftsleitung.

1 So läuft das Insolvenzverfahren ab

Das Insolvenzverfahren ist gesetzlich geregelt und läuft in folgenden Schritten ab:

Der folgende Überblick zeigt Ihnen die einzelnen Schritte des Insolvenzverfahrens:

Infographic

2 Insolvenzantrag rechtzeitig stellen

2.1 Wann der Geschäftsführer den Antrag stellen muss

Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bzw. der Kenntnis davon muss der GmbH-Geschäftsführer "ohne schuldhaftes Zögern", spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen (8 Wochen in der Zeit vom 9.11.2022 bis 31.12.2023) nach Eintritt der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen, muss es aber nicht.[1]

 
Achtung

"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht." Daher: Einschaltung eines Beraters bei Unsicherheit

Ist der Geschäftsführer aufgrund fehlender Kenntnisse nicht in der Lage, sicher zu entscheiden, ob er Insolvenzantrag stellen muss oder nicht, sollte er sich bei den ersten Anzeichen einer Krise einen fachlich qualifizierten Berater ins Boot holen. Bei ihm muss er aktiv auf möglichst schnelle Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken.[2]

Doch auch der Einschätzung des Sachverständigen darf nicht blind gefolgt werden. Der Geschäftsführer muss sie erst auf Plausibilität prüfen, bevor er dem Rat Folge leistet.[3]

Kommt der GmbH-Geschäftsführer der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags nicht nach, drohen ihm v.a. folgende Konsequenzen:

  • Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe belegt ist (§ 15a Abs. 4 InsO);Erstattung bzw. Ersatz des entstandenen Schadens gegenüber Gesellschaftern und Liquidatoren, entweder für nach Insolvenzreife unzulässig geleistete Zahlungen oder wegen Verl...

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