Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dem Schuldner Unterhalt gewährt werden soll, obliegt der Gläubigerversammlung. Besteht ausreichend Insolvenzmasse, kann die Gläubigerversammlung dem Gesellschafter-Geschäftsführer ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Unterhaltsanspruch zusprechen. Bis zu dieser Entscheidung ist es dem Insolvenzverwalter möglich, dem Gesellschafter und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse zu gewähren.[1] Über die Höhe dieses Unterhalts sagt das Gesetz nichts aus. In der Praxis wird jedoch immer mindestens vom Sozialhilfesatz ausgegangen.

 
Praxis-Tipp

Ein Beratervertrag sichert das Einkommen des Geschäftsführers

Häufig ist ein Insolvenzverwalter daran interessiert, sich die Branchenkenntnisse und die Erfahrung des Geschäftsführers mit dem Unternehmen und den Mitarbeitern über seine Auskunftspflichten hinaus zunutze zu machen. In diesem Fall ist ein Beratervertrag gegen Honorar sinnvoll.

[1] § 100 i.V.m. § 101 Abs. 1 Satz 3 InsO.

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