Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren durch Beschluss und ernennt den endgültigen Insolvenzverwalter. Alternativ kann die Insolvenzantragsprüfung damit enden, dass das Gericht den Insolvenzantrag ablehnt, entweder weil es an Masse mangelt oder weil der Antrag unlässig ist.

Mit dem Eröffnungsbeschluss wird das eigentliche Insolvenzverfahren (eröffnetes Insolvenzverfahren) eingeleitet. Das Insolvenzgericht bestellt einen Insolvenzverwalter (§ 27 InsO). Dieser

  • nimmt das Vermögen des Schuldners (Insolvenzmasse) in Besitz (§§ 148 ff. InsO),
  • prüft und verwaltet die Bestände,
  • kündigt ggf. Mitarbeiter, wobei ihm verkürzte Kündigungsfristen zur Seite stehen (§ 113 InsO),
  • entscheidet über die Fortsetzung oder Beendigung bestehender Verträge (§§ 103 ff. InsO) und schwebender Prozesse (§§ 85 ff. InsO) und
  • prüft, ob Gegenstände, die in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen entfernt worden sind, im Wege der Insolvenzanfechtung in die Masse zurückgeholt werden können (§§ 129 ff. InsO)
  • führt ggf. das Unternehmen des Schuldners (zunächst) fort
  • verwertet das Vermögen des Schuldners und verteilt am Ende den Erlös an die Gläubiger.

Das Gericht legt eine Frist zwischen 2 Wochen und 3 Monaten fest, innerhalb der die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden müssen. Auf andere Weise können sie ihre Forderungen nicht mehr verfolgen (§ 87 InsO).

Alle laufenden Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen (§ 240 ZPO). Das soll dem Insolvenzverwalter Luft verschaffen, die Sachlage zu sortieren und sich einen Überblick insbesondere über die streitigen Forderungen zu verschaffen. Unterbrochen werden z. B. auch Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs[1] oder ein Beschlussmängelrechtsstreit des Gesellschafters.[2] Die Unterbrechung endet entweder mit der Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter (§§ 85 ff. InsO) oder durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens.

[1] BGH, Beschluss v. 26.4.2017, 1 ZB 119/15.
[2] BGH, Urteil 24.10.2017, 2 ZR 16/16.

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