Die Befugnisse und Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters sind von der Entscheidung des Insolvenzgerichts abhängig.

4.1.1 Der starke vorläufige Insolvenzverwalter

Das Gericht kann dem Geschäftsführer ein Verfügungsverbot auferlegen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. InsO). In diesem Fall geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1 S. 1 InsO). Er wird gesetzlicher Vertreter und übernimmt die Aufgaben des Arbeitgebers. Das bedeutet, der Verwalter muss

  • das Vermögen der Gesellschaft sichern und erhalten,
  • die Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortführen,
  • eine erhebliche Verminderung des Vermögens vermeiden,
  • falls das Gericht ihn dazu beauftragt hat, prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Chance zur Fortführung des Unternehmens besteht,
  • prüfen, ob die Masse die zu erwartenden Verfahrenskosten decken wird.

Er kann außerdem mit Zustimmung des Insolvenzgerichts den Betrieb ganz oder teilweise stilllegen.

4.1.2 Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter

In der Regel übertragen die Gerichte dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht, sondern ordnen "nur" einen Zustimmungsvorbehalt an (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO). In diesem Fall wird der gesetzliche Vertreter durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat z. B. weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden.[1] Die Rechte und Pflichten des Verwalters – und damit auch die für die GmbH daraus resultierenden Konsequenzen – ergeben sich im Einzelnen aus dem Beschluss über die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die darin festgehaltenen Befugnisse dürfen nicht über die eines "starken" Verwalters hinausgehen.

 
Achtung

Kündigungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter kann grundsätzlich Kündigungen aussprechen. Sollen diese mit der Stilllegung des Betriebs begründet werden, hängt die Wirksamkeit jedoch von einer Zustimmung des Insolvenzgerichts ab.

Der "schwache" vorläufige Insolvenzverwalter kann grundsätzlich keine Kündigungen aussprechen. Der Schuldner mit Verfügungsbeschränkungen holt vielmehr die Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters zur Kündigung ein.

Die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 InsO gilt erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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