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Insolvenz: So läuft das Verfahren ab / 2 Insolvenzantrag rechtzeitig stellen

Dr. Ulf-Christian Dißars
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2.1 Wann der Geschäftsführer den Antrag stellen muss

Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bzw. der Kenntnis davon muss der GmbH-Geschäftsführer "ohne schuldhaftes Zögern", spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen (8 Wochen nur in der Zeit vom 9.11.2022 bis 31.12.2023) nach Eintritt der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.[1] Es besteht also eine Antragspflicht. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen, muss es aber nicht.[2]

 
Achtung

"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht." Dieser Grundsatz gilt auch im Insolvenzverfahren. Daher: Einschaltung eines Beraters bei Unsicherheit.

Ist der Geschäftsführer aufgrund fehlender Kenntnisse nicht in der Lage, sicher zu entscheiden, ob er Insolvenzantrag stellen muss oder nicht, sollte er sich unbedingt bei den ersten Anzeichen einer Krise einen fachlich qualifizierten Berater ins Boot holen. Bei ihm muss er aktiv auf möglichst schnelle Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken.[3]

Doch auch der Einschätzung des Sachverständigen darf nicht blind gefolgt werden. Der Geschäftsführer muss sie erst auf Plausibilität prüfen, bevor er dem Rat Folge leistet.[4]

Kommt der GmbH-Geschäftsführer der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags nicht nach, drohen ihm v.a. folgende Konsequenzen:

  • Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe belegt ist (§ 15a Abs. 4 InsO); Erstattung bzw. Ersatz des entstandenen Schadens gegenüber Gesellschaftern und Liquidatoren, entweder für nach Insolvenzreife unzulässig geleistete Zahlungen oder wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15b Abs. 4 InsO; § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO);
  • persönliche Haftung für Steuerschulden der Gesellschaft bei Nicht...

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