Leitsatz

Die Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann mit zur Zeit der Insolvenzeröffnung bestehenden Steuerforderungen (Insolvenzforderungen) aufgerechnet werden. Dies gilt ungeachtet dessen, wann ein hieraus resultierender Erstattungsanspruch festgestellt wird.

 

Sachverhalt

Über das Vermögen einer Gesellschaft wurde am 1.8.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zuvor war ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dem nicht die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin übertragen worden war. Im September 2000 reichte die Gesellschaft eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat August beim Finanzamt ein. Hieraus ergab sich ein Guthaben zu ihren Gunsten von 7.355,80 DM. Das Guthaben beruhte in Höhe von 6.579,33 DM auf einer Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.8.2000. Das Finanzamt buchte vom Erstattungsbetrag in Höhe von 7.355,80 DM den Vorsteuerbetrag in Höhe von 6.579,33 DM auf rückständige Umsatzsteuer der Gesellschaft für das Kalenderjahr 1999 sowie für den Monat April 2000 um, die zum Zeitpunkt der Voranmeldung für den Monat August 2000 auch fällig waren. Gegen diese Aufrechnung richtete sich die Klage der Gesellschaft.

 

Entscheidung

Die von der Klägerseite angeführten Aufrechnungsverbote greifen nicht ein. Nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann. Andererseits ist es für die Aufrechnung ausreichend, dass die Insolvenzforderung fällig und die Hauptforderung erfüllbar ist. Vorliegend war die Gegenforderung - die Forderung des Finanzamts hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1999 sowie für April 2000 - zum Zeitpunkt der Aufrechnung fällig und die Hauptforderung - das Vorsteuerguthaben der Klägerin, das im Wesentlichen auf der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beruhte - erfüllbar.

Auch die Voraussetzungen für das Aufrechnungsverbot nach § 96 InsO sind vorliegend nicht erfüllt. Nach alledem war eine Aufrechnung zulässig.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.10.2003, 4 K 4/02

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