Liefert ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (sog. Drittlandsunternehmer) an Nichtunternehmer und beginnt und endet die Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet, wird nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG ein fiktives Reihengeschäft angenommen. Nicht betroffen sind insoweit Lieferungen durch im Gemeinschaftsgebiet ansässige Lieferer.[1]

 
Praxis-Beispiel

Drittlandsunternehmer liefert aus Inland an Privatperson in Frankreich

Ein in Südkorea ansässiger Händler H veräußert über eine elektronische Schnittstelle Handyzubehör an eine Privatperson in Frankreich. Die Ware wird aus einem inländischen Lager eines anderen Unternehmers an den Wohnsitz der Privatperson in Frankreich versendet. Der Betreiber der elektronischen Schnittstelle überschreitet die Umsatzschwelle von 10.000 EUR[2] bzw. verzichtet auf deren Anwendung.

Es erfolgen folgende fingierte Lieferungen im Reihengeschäft[3]:

H an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle: diese ist im Inland steuerbar[4], aber nach § 4 Nr. 4c UStG steuerbefreit ().[5]

elektronischer Schnittstellenbetreiber an Privatperson: dieser wird die Warenbewegung nach § 3 Abs. 6b UStG zugeschrieben, nach § 3c Abs. 1 UStG befindet sich der Ort der Lieferung am Ende der Versendung an die Privatperson in Frankreich. Der Betreiber der elektronischen Schnittstelle kann das besondere Besteuerungsverfahren des § 18j UStG in Anspruch nehmen. Andernfalls hat der Betreiber der elektronischen Schnittstelle den Umsatz im Bestimmungsland Frankreich im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären.

 
Praxis-Beispiel

Drittlandsunternehmer liefert aus Inland an Privatperson in Deutschland

Ein in Südkorea ansässiger Händler H veräußert über eine elektronische Schnittstelle Handyzubehör an eine im Inland ansässige Privatperson. Die Ware wird aus einem inländischen deutschen Lager eines anderen Unternehmers an den Wohnsitz der Privatperson versendet.

Es erfolgen folgende fingierte Lieferungen im Reihengeschäft[6]:

H an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle: diese ist im Inland steuerbar[7] (), aber nach § 4 Nr. 4c UStG steuerbefreit.

elektronischer Schnittstellenbetreiber an Privatperson: diese (fiktive) Lieferung mit Warenbewegung nach § 3 Abs. 6b UStG ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.[8] Der Betreiber der elektronischen Schnittstelle kann das besondere Besteuerungsverfahren des § 18j UStG in Anspruch nehmen. Andernfalls hat er den Umsatz in Deutschland im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären.

 
Praxis-Beispiel

Inländischer Händler liefert an eine in der EU ansässige Privatperson

Ein im Inland ansässiger Händler H veräußert über eine elektronische Schnittstelle Handyzubehör an eine Privatperson in Frankreich. Die Ware wird aus einem Lager im Inland an den Wohnsitz der Privatperson in Frankreich versendet. H überschreitet die Umsatzschwelle von 10.000 EUR des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG bzw. verzichtet auf deren Anwendung.

Hier erfolgt kein fiktives Reihengeschäft, da Händler H im Gemeinschaftsgebiet (nicht im Drittland) ansässig ist[9] bzw. keine Einfuhr aus dem Drittland vorliegt[10].

Für die (alleinige) Lieferung des H an die französische Privatperson greift § 3c Abs. 1 UStG (Umsatzschwelle 10.000 EUR überschritten bzw. Verzicht auf deren Anwendung). Der Ort der Lieferung befindet sich daher in Frankreich (am Ende der Versendung an die Privatperson). H kann die französische Umsatzsteuer im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG über das BZSt oder durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung in Frankreich im allgemeinen Besteuerungsverfahren erklären.

Entrichtet Händler H die Umsatzsteuer für diese Lieferung nicht, haftet der Betreiber der elektronischen Schnittstelle insoweit unter den Bedingungen des § 25e UStG.

 
Praxis-Beispiel

Inländischer Händler liefert aus dem EU-Ausland an deutsche Privatperson

Ein im Inland ansässiger Händler H veräußert über eine elektronische Schnittstelle Handyzubehör an eine im Inland ansässige Privatperson. Die Ware wird aus einem Fulfillment-Center in Polen an den Wohnsitz der Privatperson versendet. H überschreitet die Umsatzschwelle von 10.000 EUR des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG bzw. verzichtet auf deren Anwendung und nimmt an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teil.

Wie beim vorigen Beispiel erfolgt kein fiktives Reihengeschäft und der Ort der Lieferung der (alleinigen) Lieferung des H an die deutsche Privatperson befindet sich nach § 3c Abs. 1 UStG jetzt in Deutschland (am Ende der Versendung an die Privatperson). H hat die Umsätze über das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG zu erklären.

Entrichtet Händler H die Umsatzsteuer für diese Lieferung nicht, haftet der Betreiber der elektronischen Schnittstelle insoweit unter den Bedingungen des § 25e UStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge