Hier kommt als umsatzsteuerliche Besonderheit hinzu, dass bei der Einfuhr von Waren vom Drittland in das Inland deutsche Einfuhrumsatzsteuer anfällt. Beim Reihengeschäft ist deshalb zu klären, wer der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist und wer insoweit beim Finanzamt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hierbei sind folgende umsatzsteuerliche Regelungen zu beachten:

  • Ein sich im Drittland befindlicher Lieferort verlagert sich nach Deutschland, wenn der betroffene Lieferer (oder sein Beauftragter) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist (§ 3 Abs. 8 UStG; vgl. Beispiel 3). Diese Ortsverlagerung gilt dann auch für die nachfolgenden Lieferungen im Reihengeschäft.
  • Hat jedoch ein Abnehmer in der Reihe (Zwischenhändler) oder dessen Beauftragter den Liefergegenstand eingeführt, sind die der Einfuhr in der Lieferkette vorausgegangenen Lieferungen nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei (vgl. Beispiel 1 in Abschn. 3.14 Abs. 16 UStAE).
  • Den Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer erhält grds. nur der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt wurde[1]; dies ist der Unternehmer, der als erster in der Reihe seinen Lieferort im Inland hat.

Zurechnung der Warenbewegung: Bei einer Warenbewegung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet gilt der Nachweis, dass der Zwischenhändler den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat, nur dann als erbracht, wenn der Gegenstand der Lieferung in seinem Namen oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 UZK) für seine Rechnung zum zoll- und umsatzsteuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.[2]

 
Praxis-Beispiel

Wareneinfuhr vom Drittland ins Inland

Beispiel 1

Der deutsche Unternehmer D bestellt beim französischen Händler F dort nicht vorrätige Computerteile. F bestellt wiederum beim schweizerischen Hersteller S. S befördert die Computerteile auf Veranlassung des F unmittelbar zu D nach Deutschland. D lässt die Teile zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigen, nachdem ihm S die Computerteile übergeben hat.[3]

Die Warenbewegung ist der ersten Lieferung des S an F zuzuordnen, da S als erster Unternehmer in der Reihe die Teile selbst befördert. Lieferort der Lieferung 1 des S ist in die Schweiz (Beginn der Beförderung); ob die Lieferung als Ausfuhrlieferung steuerfrei ist, ist nach Schweizer Recht zu beurteilen. Die bewegte Lieferung des S unterliegt bei der Einfuhr in Deutschland der deutschen Einfuhrumsatzsteuer. Eine Verlagerung des Lieferorts nach § 3 Abs. 8 UStG kommt nicht in Betracht, da S als Liefer der Beförderungslieferung nicht zugleich Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

Der Lieferort der nachfolgenden "ruhenden" Lieferung 2 des F ist in Deutschland (= Ende der Beförderung/Versendung). F führt eine nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfreie Lieferung aus, da seine Lieferung in der Lieferkette der Einfuhr durch den Abnehmer D vorausgeht. Erteilt F dem D (trotzdem) eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, kann D lediglich die geschuldete Einfuhrumsatzstuer als Vorsteuer abziehen. Ein Abzug der in einer solchen Rechnung des F gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer kommt für D nur dann in Betracht, wenn diese Umsatzsteuer gesetzlich geschuldet ist (siehe Variante unten).

Bei der Gestaltung des Beispiels 1 mit nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfreier Lieferung kann der französische Unternehmer seine Registrierung in Deutschland vermeiden.

Variante: Kann F den Nachweis nicht erbringen, dass sein Folgeabnehmer D die Computerteile zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt hat, unterliegt die Lieferung des F an D der deutschen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist dann gesetzlich geschuldet und D kann in diesem Fall die in der Rechnung des F gesondert ausgewiesene Umsatzstuer neben der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (vgl. Abschnitt 15.8 Abs. 10 Satz 3 UStAE).[4]

  Die Warenbewegung ist der ersten Lieferung des S an F zuzuordnen, da S als erster Unternehmer in der Reihe die Teile selbst befördert. Lieferort 1 des S ist in die Schweiz (Beginn der Beförderung); ob die Lieferung als Ausfuhrlieferung steuerfrei ist, ist nach Schweizer Recht zu beurteilen. Die bewegte Lieferung des S unterliegt bei der Einfuhr in Deutschland der deutschen Einfuhrumsatzsteuer. Eine Verlagerung des Lieferorts nach § 3 Abs. 8 UStG kommt nicht in Betracht, da S als Liefer der Beförderungslieferung nicht zugleich Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
  Der Lieferort der nachfolgenden "ruhenden" Lieferung 2 des F ist in Deutschland (= Ende der Beförderung/Versendung). F führt eine nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfreie Lieferung aus, da seine Lieferung in der Lieferkette der Einfuhr durch den Abnehmer D vorausgeht. Erteilt F dem D (trotzdem) eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, kann D lediglich die geschuldete Einfuhrumsatzstuer als Vorsteuer abziehen. Ein Abzug der in einer solchen Rechnung des F gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer kommt für D nur dann in Betracht, wenn diese Umsatzsteuer ...

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