Unternehmer U aus München liefert regelbesteuerte Waren in alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Im Januar 2022 tritt der Abnehmer A aus den Niederlanden an U heran, um in Zukunft Waren von U zu beziehen. Da A seine unternehmerische Betätigung nach seinen Auskünften in den Niederlanden erst neu aufgenommen hat, ergeben sich zu Beginn einige Schwierigkeiten. Um zu einer zutreffenden umsatzsteuerrechtlichen Behandlung zu kommen, bittet U um Stellungnahme zu den folgenden Vorgängen:

  1. Bei der ersten Bestellung vom 2.1.2022 kann A dem U noch keine USt-IdNr. vorlegen. Auch am 6.1.2022, als U die Ware dem von ihm beauftragten Frachtführer übergibt, liegt noch keine USt-IdNr. des Abnehmers vor. Die ihm am 18.1.2022 erteilte (zutreffende) niederländische USt-IdNr. kann A dem U per Mail erst am 20.1.2022 mitteilen. Die Ware wird am 7.1.2022 beim Kunden in Amsterdam (NL) abgeliefert, eine Zahlung i. H. v. 30.000 EUR geht noch im Januar bei U ein.
  2. Zum Zeitpunkt der zweiten Bestellung am 8.1.2022 kann A dem U eine ihm gerade in Belgien erteilte (zutreffende) USt-IdNr. mitteilen. Die Ware wird am 10.1.2022 einem von U beauftragten Frachtführer übergeben, der die Ware am 13.1.2022 bei A in Amsterdam abliefert, eine Zahlung i. H. v. 20.000 EUR geht noch im Januar bei U ein.
  3. Bei der dritten Bestellung am 22.1.2022 verwendet A seine niederländische USt-IdNr. Die Ware übergibt U einem von seinem Auftraggeber beauftragten Frachtführer am 27.1.2022 zusammen mit seiner Rechnung. Gemäß einer ihm vorliegenden Bestätigung des A ist die Ware am 29.1.2022 bei ihm in den Niederlanden angekommen. Die Bezahlung i. H. v. 10.000 EUR geht bei U am 4.2.2022 ein. Neben der unter dem Namen des A erstellten und von ihm unterschriebenen Bestätigung, dass die genau bezeichnete Ware im Januar 2022 bei A unter der angegebenen Adresse in den Niederlanden angekommen ist, liegen dem U keine weiteren Unterlagen vor.

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