BMF, 17.7.2009, IV B 9 - S 7141/08/10001

Bezug: Ihr Schreiben vom 7.5.2009;
  BMF-Schreiben vom 2.6.2009, IV B 9 – S 7141/08/10001 (2009/0352743)

Sehr geehrte Damen und Herren, ich komme zurück auf Ihr gemeinsames Schreiben vom 7.5.2009, in dem Sie sich zu dem BMF-Schreiben vom 6.1.2009 zur Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen (BStBl 2009 I S. 60) geäußert haben. Zu einzelnen Punkten bzw. Rechtsfragen, die Sie in Ihrem Schreiben ansprechen, darf ich Folgendes bemerken:

Zu I. Innergemeinschaftlicher Warenverkehr

Ihr Vorwurf, dass Unternehmer durch die in dem BMF-Schreiben vom 6.1.2009 enthaltenen Anforderungen an die Nachweisführung schlechter gestellt werden als vor Errichtung des EU-Binnenmarkts, ist unzutreffend. Wie bereits Frau Parlamentarische Staatssekretärin Kressl in ihrer Antwort auf Ihr Schreiben vom 7.5.2009 ausgeführt hat, sind mit dem BMF-Schreiben vom 6.1.2009 keine neuen, den Betroffenen bisher nicht obliegenden Nachweispflichten geschaffen worden. Das BMF-Schreiben greift vielmehr lediglich die bisherige EuGH- und BFH-Rechtsprechung in diesem Bereich auf und enthält Ausführungen, wie diese Rechtsprechung aus Sicht der Verwaltung über die jeweils entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden ist.

Zu II. Abholfälle

Zu 1. Verbringensversicherung in deutscher Sprache

Die Regelung in Rz. 31 des BMF-Schreibens nimmt zum einen die gesetzliche Anforderung in § 17a Abs. 1 UStDV auf, wonach bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch eindeutig und leicht nachprüfbare Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Des Weiteren berücksichtigt Rz. 31 das (in Kenntnis der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere in der Sache C-146/05, Albert Collee ergangene) BFH-Urteil vom 8.11.2007, V R 26/05, in dem der BFH die Belegnachweisführung des Klägers für unzureichend erachtet hat. In Rz. 55 des BFH-Urteils heißt es diesbezüglich, dass „aus der vorgelegten Vollmacht der Z sich nicht entnehmen (lasse), dass B der Beauftragte der Z gewesen ist, weil Z eine Bevollmächtigung des B ausdrücklich bestritten hat und die Vollmacht überdies nur in portugiesischer Sprache vorgelegt worden ist”.

Außerdem geht Rz. 31 des BMF-Schreibens auf das BFH-Urteil vom 18.7.2002, V R 3/02, zurück. Nach dieser Entscheidung entspricht es nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch zu nehmen, ohne die schriftliche Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, zu besitzen.

Nach alledem ist die Regelung in Rz. 31 des BMF-Schreibens, dass die Versicherung des Abnehmers i.S. von § 17a Abs. 2 Nr. 4 schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen hat, nicht unverhältnismäßig. Um gleichwohl etwaigen Praxisschwierigkeiten entgegen zu wirken, steht es Ihnen frei, für Ihre angeschlossenen Mitgliedsunternehmen etwa ein Formular mit Mustertexten der Abnehmerversicherung in verschiedenen Sprachfassungen aufzulegen, wobei das Formular dann auch einen Mustertext in deutscher Sprache enthalten muss.

Zu 2. Nachweis der Identität des Abnehmers bzw. seines Beauftragten

Rz. 29 des BMF-Schreibens regelt, dass aus der nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV genannten Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten (die eine mit Datum und Unterschrift des Abnehmers versehene Unterzeichnung enthalten muss) oder der Versicherung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV erkennbar sein muss, wer der Abnehmer der Lieferung ist, bzw. die Verbindung zwischen Abnehmer (bzw. dessen Vertretungsberechtigten, z.B. Geschäftsführer) und einem etwaigen Beauftragten hervorgehen. Die Identität des Abnehmers kann insbesondere mittels einer Passkopie des Abnehmers oder des etwaigen Vertretungsberechtigten bzw. des Beauftragten belegt werden. Beim Auftreten von Vertretungsberechtigten sind zum Nachweis der Vertretungsberechtigung zusätzliche Belege (z.B. aktueller Handelsregisterauszug) notwendig.

Die in Rz. 29 aufgeführten Beweisunterlagen sind nicht als einzig mögliche Nachweise anzusehen. Es handelt sich (wie auch in anderen Rz. des BMF-Schreibens) lediglich um Beispiele, wie der Nachweis, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung an einen anderen Unternehmer stattgefunden hat und der gelieferte Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist, zuverlässig und von den Finanzbehörden nicht angreifbar geführt werden kann. Es steht angesichts der Tatsache, dass es sich bei den einschlägigen Bestimmungen in den §§ 17a ff. UStDV um Sollvorschriften handelt, dem Unternehmer frei, die Nachweise über die Identität des Abnehmers bzw. eines Beauftragten auch mit anderen Mitteln zu erbringen, die glaubhaft sind und nicht zu berechtigten Zweifeln Anlass geben. Andererseits ist es, wie das BFH-Urteil vom 7.12.2006, V R 52/03 (Rz. 40), und der BFH-Beschluss vom 20.12.2006,...

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