BMF, 6.2.2012, IV D 3 - S 7141/11/10003

Änderungen der §§ 17a, 17b und 17c UStDV durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Bezug: BMF-Schreiben vom 9.12.2011, IV D 3 – S 7141/11/10003 (2011/0995084), BStBl 2011 I S. 1287

Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen” vom 2.12.2011 (BGBl 2011 I S. 2416) wurden u.a. die §§ 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung vom 1.1.2012 geändert. Mit diesen Änderungen wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen neue Nachweisregelungen geschaffen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Für bis zum 30.6.2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) wird es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Dadurch wird die mit BMF-Schreiben vom 9.12.2011, IV D 3 – S 7141/11/10003 (2011/0995084), BStBl 2011 I S. 1287, für innergemeinschaftliche Lieferungen getroffene Nichtbeanstandungsregelung um drei Monate verlängert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines – zum Herunterladen bereit.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b

UStG § 6a;

UStDV § 17a

UStDV § 17b

UStDV § 17c

 

Fundstellen

BStBl I, 2012, 212

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