Leitsatz

Bei bloßer Benennung eines Bestimmungsmitgliedsstaates (ohne Ort/Gemeinde) oder bei fehlendem Ausstellungsdatum in der Gelangensbestätigung liegt ein hinreichender Belegnachweis nach § 17a UStDV vor.

 

Sachverhalt

Der antragstellende Kfz-Händler behandelte zwei innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen jeweils mit Barzahlung und Abholung durch vom Käufer beauftragte Abholer umsatzsteuerfrei nach § 6a UStG.

Für die Lieferung des gebrauchten Opels an die Firma "A" liegen folgende Unterlagen vor: lt. Rechnung vom 5.12.2017 nach Abholung Transport direkt in den Bestimmungsort Bratislava; Abholer-Vollmacht; Kopie des Ausweises und Foto des Abholers; Bestätigung zur ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; unleserliche Kopie der Gelangensbestätigung mit Bestimmungsort "Ungarn" mit fehlendem Datum der Unterzeichnung; Dokument über Zulassung am 16.1.2018 in Budapest/Ungarn.

Für die Lieferung des gebrauchten BMW an die Firma "E" liegen folgende Unterlagen vor: Abholer-Vollmacht mit Kopie des Abholer-Personalausweises; Bestätigung zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers E; Gelangensbestätigung Budapest am 24.10.2017; Dokument über Zulassung am 25.10.2017 in Budapest.

Das Finanzamt behandelte beide Lieferungen als nicht steuerfrei, da in der Gelangensbestätigung für die Lieferung an "A" Ausstelldatum und Ort im Bestimmungsland Slowakei fehlten und für die Lieferung an "E" das Ausstelldatum in der Gelangensbestätigung fehle. Den nach Einspruch eingelegten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ist die Aussetzung der Vollziehung im Fall "E" im Gegensatz zu Fall "A" zu gewähren.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung eines gebrauchten Kfz ist steuerfrei (§ 6a Abs. 1 UStG), wenn das Kfz in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, der Abnehmer das Kfz für sein Unternehmen erwirbt und der Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt – dies muss der Lieferer beleg- und buchmäßig formell nachweisen (§ 6 a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a-17c UStDV). Das Gelangen des Kfz in das übrige Gemeinschaftsgebiet kann unter anderem durch eine sogenannte Gelangensbestätigung des Abnehmers oder durch einen Nachweis über die Zulassung des Kfz auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung nachgewiesen werden. Auch muss der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen.

Die oben genannten in §§ 17a ff. UStDV kodifizierten Pflichten stellen jedoch keine materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung dar. Daher kann auch bei Nichterfüllung der formellen Belegpflichten eine Steuerbefreiung zu gewähren sein, wenn letztlich objektiv zweifelsfrei bewiesen wird oder feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen (BFH, Urteil v. 22.7.2015, V R 23/14, BStBl 2015 II S. 914).

Bei der Lieferung an "A" ist der formelle Belegnachweis nicht erfüllt. Zunächst fehlt bei der Lieferung an "A" das Ausstelldatum der Gelangensbestätigung. Diese nicht entbehrliche "Muss-Angabe" dient unter anderem dem Beleg, dass die Bestätigung im Nachgang zum tatsächlichen Gelangen erstellt wurde. Darüber hinaus reicht es für einen Belegnachweis nicht aus, wenn auf der Gelangensbestätigung nur ein EU-Mitgliedsstaat, in den der Gegenstand gelangt ist, benannt wird. Es muss auch der dort belegene Bestimmungsort (z. B. Stadt, Gemeinde) aus dem Beleg hervorgehen. Zwar kann sich der Ort unter bestimmten Voraussetzungen auch aus anderen Unterlagen – etwa der Rechnung – ergeben. Das ist aber jedenfalls dann nicht möglich, wenn der in der Rechnung festgeschriebene Ort – hier ausdrücklich 82105 Bratislava – gar nicht in dem Land liegt, welches in der Gelangensbestätigung benannt ist.

Dass das gelieferte Kfz in einen Mitgliedstaat verbracht (und später dort zugelassen) wurde, reicht nicht aus. Bereits das objektive Auseinanderfallen des in der Rechnung vereinbarten Ortes/Landes und des in der Gelangensbestätigung genannten Ortes/Land wirft Zweifel daran auf, dass die Verfügungsbefugnis tatsächlich auf die vertraglich vorgesehene Unternehmerin übergegangen ist. Dies gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der Transport entgegen der in der Rechnung ausgewiesenen Verpflichtung nach Ungarn erfolgte (z. B. wegen eines Reihengeschäfts oder weil Abnehmer A in Ungarn eine Zweigstelle hätte).

Dagegen sind im Komplex "E" die Anforderungen an den Belegnachweis erfüllt.

Zwar fehlt auch hier das Ausstelldatum der Gelangensbestätigung. Anders als im Komplex "A" jedoch weist die Bestätigung als Empfangsort den – auch in der Rechnung als Bestimmungsort angegebenen – zutreffenden und hinreichend bestimmten Ort des Sitzes der Erwerberin aus. Dass das in der Bestätigung genannte Empfangsdatum 24.10.2017 nur wenige Tage nach der Abholung liegt, spricht für ein direktes Verbringen unmittelbar nach Erhalt des Fahrzeugs an die Erwerberin. Auch stimmt die Unterschrift auf der Bestätigung mit ...

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