1.1 Grundsätzliche Befreiung von Lieferungen zwischen Unternehmern

Lieferungen zwischen Unternehmern von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer (USt) befreit.[1]

1.2 Steuerpflicht für Erwerb im Bestimmungsland

Bei der Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Lieferungen zwischen Unternehmen gilt i. d. R. weiterhin das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Ware mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslands belastet wird, in dem die endgültige Lieferung an den Endverbraucher erfolgt. Vor diesem Hintergrund sind innergemeinschaftliche Lieferungen bei Vorliegen aller Voraussetzungen im Abgangsland von der Umsatzsteuer befreit.

Steuerpflicht im Ursprungsland bei Abholung im privaten Reiseverkehr

Im privaten Reiseverkehr bleibt der Verbraucher bei Abholung der Liefergegenstände in einem anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich mit der Umsatzsteuer (USt) des Staates belastet, in dem die Abholung erfolgt. Hier spricht man von einer Besteuerung im Ursprungsland.

Ausnahmen davon gibt es aber auch hier

  • für neue Fahrzeuge und bei Versendung oder
  • Beförderung durch den Unternehmer an den privaten Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftliche Lieferung von Deutschland nach Spanien

 

Abb. 1: Innergemeinschaftliche Lieferung

Der deutsche Unternehmer U1 führt gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an den spanischen Unternehmer U2 aus. Diese Steuerbefreiung schließt nicht den Vorsteuerabzug (unter den allgemeinen Voraussetzungen) des Unternehmers U1 in Deutschland aus.

Der spanische Unternehmer hat den innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien der spanischen USt zu unterwerfen. Diese spanische "Erwerbsteuer" beträgt bei Anwendung des vollen Steuersatzes 21 % auf das Entgelt von 1.000 EUR und ist für U2 unter den allgemeinen Voraussetzungen in Spanien als Vorsteuer abzugsfähig.

U1 muss die erforderlichen Buch- und Belegnachweise führen, hat die innergemeinschaftliche Lieferung in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung in Deutschland anzugeben und eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer mit Lieferer- und Empfänger-USt-IdNr. zu erteilen. Daneben ist in der Rechnung auf die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung hinzuweisen.[1]

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