Den nachfolgend dargestellten innergemeinschaftlichen Lieferungen liegen stets Verträge zu Grunde, die eine Übereignung beweglicher körperlicher Gegenstände gegen Entgelt zum Inhalt haben. Bei der Verschaffung der Verfügungsmacht gelangen die Gegenstände entweder im Wege der Beförderung oder der Versendung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet.

Beförderungslieferungen liegen vor, wenn der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer selbst (z. B. mit eigenem Lkw) den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet transportieren. Versendungslieferungen zeichnen sich dadurch aus, dass Lieferant oder Abnehmer einen selbstständigen Dritten mit dem Transport beauftragen (z. B. Spediteur, Kurierdienst, Post, Bahn, Reeder, Luftfrachtunternehmen).

Liegt der Beginn der Beförderung oder Versendung im Inland, ist die Lieferung im Inland steuerbar.[1]

Da bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung i. d. R. zwei Besteuerungstatbestände erfüllt sind (innergemeinschaftliche Lieferung und korrespondierender innergemeinschaftlicher Erwerb), wodurch die Besteuerung ins Bestimmungsland verlängert wird, ist die innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich von der Steuer zu befreien, um eine (systemwidrige) Doppelbesteuerung zu verhindern.

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