OFD Frankfurt, 24.3.2011, S 7103 a A - 6 - St 110

Der Steuerfestsetzung für den innergemeinschaftlichen Erwerb hat bei dem in § 1a Abs. 3 UStG genannten Unternehmerkreis besondere Bedeutung. Grundsätzlich entsteht zwar bei diesem Unternehmerkreis aufgrund der einzelgesetzlichen Bestimmungen keine Umsatzsteuer-Zahllast. Unabhängig davon sind sie zur Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs verpflichtet, wenn sie die sog. Erwerbsschwelle überschreiten (§ 1a Abs. 3 UStG) oder zur Erwerbsbesteuerung optieren (§ 1a Abs. 4 UStG).

Die sog. Exoten sind im Einzelnen:

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen;
  • Kleinunternehmer (§ 19 UStG),
  • pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) oder
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.

Auch die Anwendung der Erwerbsbesteuerung berechtigt die sog. Exoten nicht, die auf diesen Umsatz entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG anzurechnen. Die Erwerbsbesteuerung bei dem o.g. Erwerberkreis ist daher in besonderem Maße zu überwachen und sicherzustellen.

 

1. Grundsätzliches zur Erwerbsbesteuerung bei Exoten

 

1.1 Überschreiten der Erwerbsschwelle

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe i.S. des § 1a Abs. 1 Nr. 1 und des § 1a Abs. 2 UStG den Betrag von 12.500 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Das heißt im umgekehrten Sinn, dass eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs vorzunehmen ist, wenn die Erwerbsschwelle zwar nicht im laufenden Jahr überschritten wird, aber im vorangegangenen Jahr überschritten wurde.

Für die Frage, ob die Grenze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich übertroffen wird, ist auf die Prognose zu Beginn des Kalenderjahres bzw. zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen. Stellt sich im Laufe des Jahres heraus, dass die anfängliche Prognose sich nicht bewahrheitet, so bleibt es dennoch bei der steuerlichen Beurteilung anhand der Prognose.

 

1.2 Option zur Erwerbsbesteuerung

Die sog. Exoten können die Erwerbsbesteuerung durch Option nach § 1a Abs. 4 UStG freiwillig anwenden. Eine Beschränkung der Option auf Erwerbe aus bestimmten EG-Staaten ist nicht möglich.

Die Verwendung der eigenen USt-Id-Nr. gegenüber dem Lieferanten gilt als Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle. Die Option bindet den Unternehmer mindestens für zwei Jahre.

Rechtslage bis zum 31.12.2010: Der Unternehmer hat den Verzicht gegenüber dem FA zu erklären. Die Erklärung ist an keine besondere Form gebunden. In der Verwendung der USt-IdNr. gegenüber dem Lieferanten ist keine Option zur Erwerbsbesteuerung zu sehen.

Erklärt der Unternehmer innergemeinschaftliche Erwerbe in seiner USt-Voranmeldung oder in seiner USt-Jahreserklärung auch ohne vorherige Optionserklärung, oder stimmt er einer Erwerbsbesteuerung im Inland zu, ist darin eine Option zur Erwerbsbesteuerung zu sehen.

 

2. Umsatzsteuerliche Erfassung

Sofern bei den Exoten keine Umsatzsteuer-Zahllast entsteht, werden diese Unternehmer – wie in Hessen üblich – steuerlich nicht erfasst.

Sollen sie jedoch steuerlich überwacht werden und/oder haben sie Steuern nach § 13b UStG, § 25b Abs. 2 UStG, § 14c UStG oder § 1a UStG zu entrichten, sind sie steuerlich mit folgendem Grundkennbuchstaben (GKB) zu erfassen:

 

2.1 GKB US (Kz 018 102)

Sofern der Kleinunternehmer (und andere Exoten i.S. des § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und d UStG) steuerlich aufgenommen werden soll und nicht am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnimmt (Ausnahmefall).

 

2.2 GKB US und Zusatzinformation „Option Erwerbsbesteuerung” (Kz 015 015)

Sofern der Kleinunternehmer (und andere Exoten i.S. des § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und d UStG) steuerlich aufgenommen werden soll und er eine USt-IdNr beantragt.

Dabei ist zu beachten, dass für die Erteilung einer USt-IdNr bei den Exoten i.S. des § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b UStG ab dem 1.1.2010 nicht mehr Voraussetzung ist, dass sie am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen (siehe Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010, BGBl 2010 I S. 386).

Gründe für die Erteilung der USt-IdNr können z.B. sein, dass

  • er am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnimmt
  • er im Rahmen der Erbringung von sonstigen Leistungen ab 1.1.2010 einen Nachweis über seine Unternehmereigenschaft erbringen möchte.

Der Exot ist ab 1.1.2010 nicht mehr verpflichtet, seinen Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr zu begründen. Lediglich juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, erhalten weiterhin nur dann eine USt-IdNr, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen, siehe § 27a Abs. 1 Satz 2 UStG 2010.

Näheres dazu siehe auch „Besondere Hinweise”

 

2.3 GKB GE unter der Verweissteuernummer (ohne GKB U, US oder andere)

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