Rz. 185a

§ 15a Abs. 1, 1a und 3 EStG bestimmt:

  • (1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.
  • (1a) Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.
  • (3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht aufgrund der Entnahmen eine nach Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.

-

Im Rahmen des § 15a EStG ist der Begriff (Eigen-)Kapitalkontos normspezifisch auszulegen, d. h.

  • Das Kapital aus Sonderbilanzen zählt nicht zum Kapitalkonto des § 15a EStG.
  • Für die Abgrenzung zwischen Kapital- und Darlehenskonto (Eigen- vs. Fremdkapital) ist entscheidend, ob das Konto durch seine Teilhabe an Verlusten der Gesellschaft einer gesamthänderischen Bindung unterliegt.

6.2.1 Erhöhung der Kommanditeinlage i. V. m. § 15a EStG

 

Rz. 186

Bei der Kapitalerhöhung einer GmbH & Co. KG erwirbt der Kommanditist in Höhe der von ihm zu leistenden Einlage neue Gesellschaftsrechte.

Im Hinblick auf § 15a EStG sind 3 Zeitpunkte der Kapitalerhöhung zu unterscheiden: Erfolgt die Kapitalerhöhung "zeitkongruent", d. h. im Jahr der Verlustentstehung, so ist der Verlust des Wirtschaftsjahres in Höhe der Kapitalerhöhung ausgleichsfähig. Erfolgt die Kapitalerhöhung "nachträglich", d. h. die Verluste sind in früheren Jahren entstanden, so werden die verrechenbaren Verluste nicht in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert; es ist allerdings in Höhe der Kapitaleinlage ein Korrekturposten zu bilden, der der Verrechnung mit künftigen Verlusten dient. Entsprechendes gilt, wenn die Kapitalerhöhung "vorgezogen", d. h. in einem Wirtschaftsjahr mit negativem Kapitalkonto geleistet wird. Hier füllt die Erhöhung das negative Kapitalkonto auf und wird steuerrechtlich durch einen Korrekturposten zum Ausgleich mit künftigen Verlusten festgehalten.[1]

[1] Siehe BFH, Urteil v. 14.10.2003, VIII R 32/01, DStR 2004 S. 24 sowie die Anmerkung von "HG" zu diesem Urteil in DStR 2004, S. 28.

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