Rz. 161

Die Umwandlung erfolgt in der Form, dass der Einzelunternehmer zunächst eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) bar gründet. Dann schließt er mit der GmbH oder UG haftungsbeschränkt einen KG-Vertrag und bringt sein Einzelunternehmen als Kommanditeinlage ein. Das UmwStG lässt der KG die Möglichkeit, das eingebrachte Betriebsvermögen zu Buchwerten, zu Zwischenwerten oder zu gemeinen Werten anzusetzen. Beim Ansatz über den bisherigen Buchwerten erzielt der Einzelunternehmer einen laufenden Gewinn, siehe hierzu Rz. 150.

 

Rz. 162

Die Einbringung des Einzelunternehmens ist eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG.

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