Rz. 158

Die Gesellschafter der bereits bestehenden Personengesellschaft gründen (gegebenenfalls unter Beteiligung Dritter) im Wege der Bargründung eine GmbH. Bei einer bestehenden GbR oder OHG tritt dann diese GmbH in die Gesellschaft als Komplementärin ein, während die bisherigen Gesellschafter in die Stellung von Kommanditisten wechseln. Bei einer bereits bestehenden KG tritt die GmbH als neuer Komplementär ein und übernimmt die Stelle des bisherigen persönlich haftenden Gesellschafters, der dann Kommanditist wird (oder ausscheidet). Man spricht in diesen Fällen von identitätswahrender Umwandlung.[1]

Da durch den Eintritt der GmbH als Gesellschafter die Personengesellschaft ihre Identität wahrt, liegt kein Übertragungsvorgang vor. Ertragsteuerlich werden keine Steuern ausgelöst; stille Reserven werden nicht aufgedeckt, ein Gewinn i. S. d. § 16 EStG gelangt nicht zur Entstehung, das UmwStG kommt nicht zur Anwendung.

 

Rz. 159

Vorstehendes gilt uneingeschränkt, wenn die GmbH keine Einlage zu leisten hat, also vermögensmäßig nicht an der KG beteiligt ist. Hat die GmbH keine Einlage in die KG zu leisten, ergeben sich keine ertragsteuerlichen Probleme. Hat die GmbH eine Einlage zu leisten und liegt diese betragsmäßig unter ihrem notariellen Anteil an der KG, z. B. weil ein Ausgleich stiller Reserven bei der KG zu erfolgen hat und die KG die bisherigen Buchwerte unverändert fortführt, so ist dieser Mehrbetrag in einer Ergänzungsbilanz der GmbH zu erfassen.

 

Rz. 160

Bei der Umsatzsteuer ist die Änderung der Rechtsform von einer OHG zur GmbH & Co. KG nicht steuerbar. Eine Umsatzsteuer kann sich nur für den Fall ergeben, dass die GmbH eine Einlage (einzelne Wirtschaftsgüter) in die KG zu leisten hat, es sei denn, die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 UStG greifen hier durch.

[1] Vgl. Ostermayer/Erhart, Die Umwandlung in die GmbH (& Co. KG), 2. Aufl. 2008, VSRW-Verlag Bonn, S. 135.

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