Rz. 360

Wird dem Gesellschafter die ihm nach § 51a GmbHG zustehende Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, so ist die Möglichkeit einer gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruches erforderlich.

§ 51b GmbHG stellt hierfür ein Informationserzwingungsverfahren zur Verfügung, das den Regelungen bei der AG (§ 132 Abs. 1, 3 und 4 AktG) vergleichbar ist. Antragsberechtigt ist gem. § 51b Satz 2 GmbHG jeder Gesellschafter, dem die begehrte Einsicht nicht gewährt oder Auskunft nicht erteilt wurde. Antragsgegner ist die Gesellschaft selbst.[1]

 

Rz. 361

Gem. § 51b Satz 1 GmbHG i. V. m. § 132 Abs. 1 AktG ist das Landgericht zuständig.

Die funktionale Zuständigkeit liegt gem. § 71 Abs. 2 Nr. 4b GVG i. V. m. §§ 94, 95 Abs. 2 Nr. 2 GVG bei der Kammer für Handelssachen.

 

Rz. 362

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz der Gesellschaft. Gem. § 71 Abs. 2 Nr. 4b, Abs. 4 GVG i. V. m. § 132 AktG i. V. m. § 51b Satz 1 GmbHG kann durch Landesrecht eine Zuständigkeitskonzentration vorgesehen werden. So ist in Baden-Württemberg das LG Mannheim für die Landgerichte im OLG-Bezirk Karlsruhe und das LG Stuttgart für die Landgerichte im Bezirk des OLG Stuttgart zuständig.[2] Diese Zuständigkeitsbestimmungen beruhen allerdings noch auf der Ermächtigung des § 132 Abs. 1 Satz 3 AktG a. F., sodass unklar ist, ob diese uneingeschränkt im neuen Recht fortgelten können. Denn nach der FGG-Reform ist die Konzentrationsermächtigung seit dem 1.9.2009 in § 71 Abs. 2 Nr. 4b, Abs. 4 GVG normiert. Von einer Fortgeltung ist allerdings angesichts der rein formalen Änderung auszugehen, denn inhaltlich wurde durch die FGG-Reform die Existenz einer solchen Konzentrationsermächtigung beibehalten.[3]

 

Rz. 363

Der Antrag kann formlos gestellt werden, ein schriftlicher Antrag mit entsprechender Begründung ist in der Praxis allerdings die Regel.[4] Da es sich bei dem Informationserzwingungsverfahren um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kann der Antrag gem. § 25 Abs. 2 FamFG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Das Erfordernis einer Begründung folgt aus § 23 Abs. 1 FamFG. Gem. § 10 FamFG ist eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig.

§ 51b GmbHG verweist nicht auf § 132 Abs. 2 AktG, wodurch klargestellt wird, dass der Antrag nach § 51b GmbHG nicht an eine Frist gebunden ist. Nach allgemeiner Ansicht greifen allerdings die Grundsätze der Verwirkung ein, sodass ein Gesellschafter, der über einen längeren Zeitraum nicht gegen die Verweigerung der Geschäftsführung vorgeht, unter Umständen seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann.[5]

 

Rz. 364

Auch wenn dazu soweit ersichtlich noch keine Rechtsprechung ergangen ist, spricht vieles dafür, dass der Informationsanspruch nach § 51a GmbHG in dringenden Fällen auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 49 ff. FamFG durchgesetzt werden kann.[6] Solange der drohende Verlust des antragstellenden Gesellschafters bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung die Nachteile der Gesellschaft bei deren Erlass deutlich überwiegt, spricht auch eine etwaige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache nicht gegen den Erlass der einstweiligen Anordnung. Derartige Fälle könnten etwa eine Due Diligence bezüglich eines Geschäftsanteilsverkaufes[7] oder – wegen der existenzgefährdenden Strafandrohung in § 15a Abs. 4 InsO – die Beurteilung einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH durch den abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer sein.[8] Konsequenterweise trägt der Gesellschafter dann aber auch das Risiko einer verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft analog § 945 ZPO, wenn sich die Informationsherausgabe im Rahmen einer einstweiligen Verfügung im Nachhinein als ungerechtfertigt erweist oder diese aufgehoben wird und ein Schaden der GmbH verursacht wurde.[9]

[1] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 51b Rn. 7.
[2] § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 ZuVOJu v. 30.11.1998; vgl. ausführliche Auflistung für die einzelnen Bundesländer bei Römermann, in Michalski, § 51b Rn. 26 ff.
[3] Dies wird von einem großen Teil der Literatur nicht einmal angezweifelt: Römermann, in Michalski, § 51b Rn. 26 ff.; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 51b Rn. 2. Kubis, in MüKo-AktG, § 132 Rn. 4 setzt sich jedenfalls kurz mit dieser Frage auseinander und geht von einer Fortgeltung für einen nicht näher definierten Übergangszeitraum aus.
[4] Schmidt, in Scholz, § 51b Rn. 14.
[5] Hillmann, in MüKo-GmbHG, § 51b Rn. 6; Schindler, in Beck-OK-GmbHG, § 51b Rn. 10 m. w. N; a. A. Römermann, in Michalski, § 51b Rn. 20 (in diesem Fall Fehlen eines anerkennenswerten Informationsinteresses).
[6] Hillmann, in MüKo-GmbHG, § 51b Rn. 30; instruktiv Werner, GmbHR 2016, S. 1252 ff.; vor Inkrafttreten des FamFG im Jahre 2009 wurde dies wegen der unterstellten Schnelligkeit und Effizienz des Verfahrens nach § 51b GmbHG für unzulässig gehalten, vgl. Römermann, in Michalski, § 51b Rn. 48.
[7] Schuschke, in Festschrift für Günter Brambring zum 70. Geburtstag, München...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge