Rz. 358

Ist in der Satzung die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung eingeräumt worden und ausdrücklich klargestellt, dass eine solche nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich zum Ausscheiden des Gesellschafter führt, so kann die Mitgliedschaft des Gesellschafters auch durch Ausübung des Kündigungsrechtes und Vollzug der Kündigung beendet werden.

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