Rz. 300

Hat eine GmbH keinen Geschäftsführer (mehr), so ist sie führungslos (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). In diesem Fall übernehmen die Gesellschafter gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG die passive Vertretung, sie sind zur Entgegennahme von Willenserklärung sowie zum Empfang von Schriftstücken berechtigt. Zur aktiven Vertretung sind sie in diesen Fällen jedoch nicht berechtigt, hierfür ist die Bestellung eines neuen Geschäftsführers notwendig.

§ 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG statuiert eine widerlegliche Zugangsvermutung für solche Willenserklärungen und Schriftstücke, die bei der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift abgegeben bzw. zugestellt wurden. Aus diesem Grund sollten die Gesellschafter bei Fehlen eines Geschäftsführers den eingehenden Briefverkehr im Auge behalten, um zu vermeiden, dass wirksame Willenserklärungen zugehen, ohne dass dies bemerkt wird.[1]

 

Rz. 301

Ferner sind die Gesellschafter bei Führungslosigkeit gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Stellung des Insolvenzantrages berechtigt. Gem. § 15a Abs. 3 InsO sind sie dazu sogar verpflichtet, wenn sie ihre fehlende Kenntnis vom Insolvenzgrund oder der Führungslosigkeit nicht darlegen und beweisen können.[2]

[1] Zirngibl, in Bunnemann/Zirngibl, § 4 Rn. 103.
[2] Hirte, in Uhlenbruck, InsO § 15a Rn. 63.

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