Rz. 295

Gem. § 26 Abs. 1 GmbHG kann die Satzung den Gesellschaftern die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Gesellschafterversammlung Einzahlungen, welche über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinausgehen, zu beschließen.

Soll eine entsprechende Nachschusspflicht später begründet werden, bedarf dies eines satzungsändernden Beschlusses der Gesellschafter sowie der Zustimmung der betroffenen Gesellschafter, vgl. § 53 Abs. 1, Abs. 3 GmbHG.

 

Rz. 296

Gem. § 26 Abs. 2 GmbHG hat der Gesellschafterbeschluss bei der Bestimmung der Höhe der einzelnen Nachschusspflichten das Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Wird dies nicht beachtet, so ist der Beschluss anfechtbar. Eine anderweitige Verteilung ist allerdings bei Zustimmung der jeweils Betroffenen möglich.

 

Rz. 297

Die Nachschusspflicht kann der Höhe nach beschränkt oder unbeschränkt sein.

Soll eine Beschränkung vorgenommen werden, so ist diese hinreichend bestimmt zu fassen. Dies ist möglich, indem entweder ein konkreter Betrag festgelegt oder eine prozentuale Grenze bezogen auf den Nennbetrag der Geschäftsanteile gesetzt wird.

 

Nachschusspflicht der Höhe nach unbestimmt

Ist die Nachschusspflicht der Höhe nach unbestimmt, so haben die Gesellschafter gem. § 27 GmbHG die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht zu befreien, indem sie ihren Geschäftsanteil der GmbH zur Verfügung stellen. Diese kann den Geschäftsanteil dann öffentlich versteigern oder – allerdings nur mit Zustimmung des jeweiligen Gesellschafters – anderweitig verkaufen und sich aus dem Erlös befriedigen, vgl. § 27 Abs. 2 GmbHG.

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