Rz. 271

Der Gesellschafter kann die Information jederzeit und somit auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen verlangen. Insbesondere ist keine Form einzuhalten, es sei denn, die Satzung schreibt vor, dass entsprechende Informationsverlangen, die außerhalb der Gesellschafterversammlung geltend gemacht werden, schriftlich oder elektronisch eingereicht werden müssen. Einer solchen Regelung steht insbesondere nicht § 51a Abs. 3 GmbHG entgegen, denn hierdurch soll nicht das Informationsrecht an sich eingeschränkt werden, sondern lediglich das Verfahren geregelt und Klarheit geschaffen werden.[1]

 

Informationsverlangen außerhalb der Gesellschafterversammlung

Ein Informationsverlangen, das außerhalb von Gesellschafterversammlungen geäußert wird, sollte vom Gesellschafter in seinem eigenen Interesse schriftlich ausgeübt werden. Zunächst kann dadurch deutlicher formuliert werden, welche Informationen genau verlangt werden, ohne dass einzelne Punkte untergehen. Außerdem dient dies letztlich auch der Beweisbarkeit, zu welchem Zeitpunkt welche Informationen verlangt wurden.

 

Rz. 272

Schuldner des Anspruches ist die Gesellschaft, so dass das Auskunftsverlangen an die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, adressiert werden sollte. Eine fehlerhafte Adressierung ist jedoch unschädlich, sofern das Auskunftsverlangen den Geschäftsführer erreicht und dieser es als solches verstehen kann.[2] Das Gleiche gilt, wenn eine GmbH mit einem anderen Unternehmen verbunden ist und Fragen zum verbundenen Unternehmen gestellt werden; denn der Auskunftsanspruch muss immer gegen die eigene Gesellschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist, geltend gemacht werden: D. h. es ist nicht zulässig, sich im Wege eines "Durchgriffs" direkt an den Geschäftsführer des verbun­denen Unternehmens, an dem der Gesellschaft nicht beteiligt ist, zu wenden.[3]

 

Rz. 273

Eine generelle Formulierung, dass Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft begehrt werde, ist nicht ausreichend. Vielmehr muss der Gesellschafter benennen, über welche konkreten Angelegenheiten er Auskunft begehrt. Ist ein Auskunftsverlangen hinreichend genau gefasst, so ist auch eine entsprechende Auskunft seitens des Geschäftsführers zu erwarten. Ist das Begehren eher allgemein formuliert worden, so kann der Geschäftsführer seine Auskunft auch eher allgemein halten, d. h. er muss ein möglicherweise sehr breites Thema nicht in aller Präzision beleuchten.[4]

Das Einsichtsverlangen hingegen kann global ausgeübt werden,[5] insbesondere da ein Gesellschafter unter Umständen gar nicht weiß, welche Bücher und Schriften überhaupt vorhanden sind.

[1] Vgl. Hillmann, in MüKo-GmbHG, § 51a Rn. 40.
[2] Schmidt, in Scholz, § 51a Rn. 18; Hillmann, in MüKo-GmbHG, § 51a Rn. 41.
[3] Schmidt, in Scholz, § 51a Rn. 17.
[4] Hillmann, in MüKo-GmbHG, § 51a Rn. 43.
[5] Böhm, in MüHaGesR, Band 3, § 33 Rn. 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge