Rz. 261

Außerhalb der Hauptversammlung stehen dem Gesellschafter Mitverwaltungsrechte, Vermögensrechte und Informationsrechte zu.

 

Rz. 262

Mitverwaltungsrechte des Gesellschafters außerhalb der Gesellschafterversammlung sind insbesondere:

  • Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage,[1]
  • Befugnis zur Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung,[2]
  • Einberufung einer Gesellschafterversammlung,
  • Ankündigung von Tagesordnungspunkten,
  • Erhebung der Auflösungsklage,
  • Beantragung der Bestellung oder Abberufung von Liquidatoren.
 

Rz. 263

Als Vermögensrechte stehen dem Gesellschafter zu:

  • Anspruch auf Beteiligung am Gewinn (§ 29 GmbHG) und am Liquidationserlös (§ 72 GmbHG),
  • Bezugsrecht hinsichtlich neuer Aktien, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschaffen werden.
 

Rz. 264

Des Weiteren hat der Gesellschafter Informationsrechte in Gestaltung des allgemeinen Auskunfts- und Einsichtsrechts (§ 51a GmbHG).[3]

[1] Näher unten Rn. 721 ff.
[2] Näher Rn. 688 ff.
[3] Dazu näher im Folgenden.

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