Rz. 261
Außerhalb der Hauptversammlung stehen dem Gesellschafter Mitverwaltungsrechte, Vermögensrechte und Informationsrechte zu.
Rz. 262
Mitverwaltungsrechte des Gesellschafters außerhalb der Gesellschafterversammlung sind insbesondere:
- Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage,[1]
- Befugnis zur Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung,[2]
- Einberufung einer Gesellschafterversammlung,
- Ankündigung von Tagesordnungspunkten,
- Erhebung der Auflösungsklage,
- Beantragung der Bestellung oder Abberufung von Liquidatoren.
Rz. 263
Als Vermögensrechte stehen dem Gesellschafter zu:
- Anspruch auf Beteiligung am Gewinn (§ 29 GmbHG) und am Liquidationserlös (§ 72 GmbHG),
- Bezugsrecht hinsichtlich neuer Aktien, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschaffen werden.
Rz. 264
Des Weiteren hat der Gesellschafter Informationsrechte in Gestaltung des allgemeinen Auskunfts- und Einsichtsrechts (§ 51a GmbHG).[3]
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