Rz. 107

In jedem Fall muss die Firma einer GmbH notwendigerweise den Zusatz "mit beschränkter Haftung" enthalten, § 4 GmbHG. Die Abkürzung "GmbH" ist ein zulässiger Zusatz im oben genannten Sinne.[1] Wird der GmbH-Zusatz im Geschäftsverkehr weggelassen, entsteht eine Rechtsscheinhaftung, wenn durch das Zeichnen der Firma ohne den Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftspartners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen wird. Diese Haftung kann nicht nur den Geschäftsführer der GmbH treffen, sondern auch andere Vertreter des Unternehmens.[2]

Diese Grundsätze über die Haftung kraft Rechtsscheins[3] gelten auch für die Vor-Gesellschaft.[4] Auch der für die Vor-GmbH Handelnde muss zur Vermeidung eines falschen Rechtsscheins die Firma der zukünftigen GmbH einschließlich GmbH-Zusatz im Geschäftsverkehr verwenden. Darüber hinaus hat er einen das Gründungsstadium klarstellenden Zusatz – z. B. "i. G." – anzufügen.[5]

[1] BGH, Beschluss v. 18.3.1974, II ZB 3/74, BGHZ 62 S. 230; OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.1.1974, 20 W 880/73, BB 1974 S. 433.
[3] OLG Hamm, Beschluss v. 2.12.1993, 15 W 229/93, DB 1994 S. 467; Bokelmann, GmbHR 1994, S. 356 (357).
[4] Siehe Rn. 51.

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