Rz. 235

Bei die Kapitalaufbringung betreffenden Mängeln gilt:

Zunächst haftet – zumindest bei erheblicher Überbewertung[1] – der betreffende Gründer der Gesellschaft gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch ohne Verschulden auf Zahlung der Differenz (Differenzhaftung).

 

Rz. 236

Darüber hinaus sind die verschuldensabhängigen Schadensersatzpflichten der Gründergesellschafter und -geschäftsführer als Gesamtschuldner nach § 9a Abs. 1 bis 3 GmbHG und Dritter nach § 9a Abs. 4 GmbHG zu beachten. Die GmbH darf gem. § 9b Abs. 1 GmbHG auf diese Ansprüche nicht verzichten oder einen Vergleich hierüber abschließen, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, es sei denn, die Gesellschaft ist selbst zahlungsunfähig und trifft diese Abreden zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens oder als Regelung in einem Insolvenzplan. Diese Ansprüche verjähren – anders als die der 10-jährigen Verjährung unterliegenden Einlageansprüche – nach fünf Jahren (§ 9b Abs. 2 GmbHG AktG).

[1] Bei Einbringung von Geschäftsanteilen ist deren Wert – gerichtlich voll überprüfbar – anhand der Ertragswertmethode zu berechnen, s. OLG Düsseldorf, Urteil v. 5.5.2011, I-6 U 70/10, AG 2011 S. 823, 824 (zur AG); Bayer, in Lutter/Hommelhoff, § 9 Rn. 4.

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