Rz. 220

Der Anmeldung sind nach § 8 Abs. 1 GmbHG beizufügen

  • der Gesellschaftsvertrag (im Regelfall also die Gründungsurkunde mit der dort als Anlage beigefügten Satzung) und evtl. die Vollmacht der Vertreter, die diesen unterzeichnet haben oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden;
  • Die Legitimation der Geschäftsführer, sofern diese nicht im Gesellschaftsvertrag bestimmt wurden. Falls also, was zulässig wäre, die Bestellung der Geschäftsführer nicht in der Satzung oder in der Gründungsurkunde enthalten ist, sondern in einem gesonderten (nicht beurkundungsbedürftigen) Beschluss, ist dieser beizufügen;
  • Eine Gesellschafterliste, die Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Nennbeträge und laufenden Nummern der übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital erkennen lässt. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben (vgl. § 40 GmbHG). Rundungen der Prozentangaben sind bis auf eine Nachkommastelle zulässig, jedoch darf auf 0 %, 25 % oder 50 % nicht abgerundet werden (§ 4 GesLV[1]).
  • in den Fällen des § 5 Abs. 4 Sacheinlagen und -übernahmen): die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, z. B. Einbringungsverträge, und der Sachgründungsbericht;
  • sofern Sacheinlagen vereinbart sind, entsprechende Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Wert der Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
 

Rz. 221

Die Genehmigungsurkunde für Unternehmen für den Fall, dass der Gegenstand des Unternehmens oder eine andere Satzungsbestimmung der staatlichen Genehmigung bedürfen, muss seit Inkrafttreten des MoMiG nicht mehr vorgelegt werden. Das heißt nicht, dass die Genehmigung nicht mehr erforderlich wäre; nur ist ihr Vorliegen nicht mehr Gegenstand des Gründungsverfahrens.

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