Rz. 196

Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 GmbHG i. V. m. § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3 a AktG sind in den Fällen, in denen ein Aufsichtsrat gesetzlich oder statuarisch vorgeschrieben ist und dieser vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister bestellt wird, der Anmeldung die Urkunden über die Bestellung sowie eine Liste der Mitglieder beizufügen. Aus der Liste müssen Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder hervorgehen.

 

Rz. 197

Anders als bei der Aktiengesellschaft ist jedoch die Bestellung eines vorgeschriebenen Aufsichtsrats keine Eintragungsvoraussetzung; da keine Pflicht zur Bestellung vor Eintragung besteht. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine mitbestimmte GmbH handelt.[1] Dies muss ebenfalls für einen Beirat gelten, wenn dieser ähnlich einem Aufsichtsrat ausgestaltet ist.[2]

[1] BayOLG, Urteil v. 9.6.2000, 3Z BR92/00, GmbHR 2000 S. 982.
[2] Freitag, in MüHaGesR, Band 3, § 8 Rn. 27.

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