Nach Anwendung von Paragraph 11 zur Abtrennung etwaiger Zahlungsströme im Zusammenhang mit eingebetteten Derivaten und eigenständig abgrenzbaren Kapitalanlagekomponenten muss ein Unternehmen nach Paragraph 7 von IFRS 15 jede etwaige Zusage zur Übertragung anderer eigenständig abgrenzbarer Güter oder Dienstleistungen als Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag auf einen Versicherungsnehmer vom Basisversicherungsvertrag abtrennen. Das Unternehmen hat derartige Zusagen nach IFRS 15 zu bilanzieren. Bei der Anwendung von Paragraph 7 von IFRS 15 muss ein Unternehmen zur Abtrennung der Zusage die Paragraphen B33– B35 von IFRS 17 anwenden und beim erstmaligen Ansatz
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen