Die höchste und beste Verwendung eines nicht finanziellen Vermögenswerts begründet die Bewertungsprämisse, auf deren Grundlage der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswerts bemessen wird. Dabei gilt:
(b) |
Die höchste und beste Verwendung eines nicht finanziellen Vermögenswerts könnte Marktteilnehmern für sich genommen den höchstmöglichen Wert erbringen. Besteht die höchste und beste Verwendung des Vermögenswerts in seiner eigenständigen Nutzung, entspricht der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts dem Preis, der in einem aktuellen Geschäftsvorfall zum Verkauf des Vermögenswerts an Marktteilnehmer, die den Vermögenswert eigenständig verwenden würden, erzielt würde. |
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