Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS.

Gemeinsame Vereinbarung Eine Vereinbarung, die unter der gemeinschaftlichen Führung von zwei oder mehr Parteien steht.
Gemeinschaftliche Führung Die vertraglich vereinbarte, gemeinsam ausgeübte Führung einer Vereinbarung. Sie besteht nur dann, wenn Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten Parteien erfordern.
Gemeinschaftliche Tätigkeit Eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren Schulden haben.
Gemeinschaftlich Tätiger Eine Partei einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die die gemeinschaftliche Führung über die betreffende gemeinschaftliche Tätigkeit hat.
Gemeinschaftsunternehmen Eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung besitzen.
Partnerunternehmen Eine Partei eines Gemeinschaftsunternehmens, die die gemeinschaftliche Führung über das betreffende Gemeinschaftsunternehmen hat.
Partei einer gemeinsamen Vereinbarung Ein an einer gemeinsamen Vereinbarung beteiligtes Unternehmen, unabhängig davon, ob es an der gemeinschaftlichen Führung der Vereinbarung beteiligt ist
Eigenständiges Vehikel Eine eigenständig identifizierbare Finanzstruktur, einschließlich eigenständiger, rechtlich anerkannter, verfasster Einheiten, unabhängig davon, ob diese Einheiten eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Die folgenden Begriffe sind in IAS 27 (in der 2011 geänderten Fassung), IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung) bzw. IFRS 10 Konzernabschlüsse definiert und werden im vorliegenden IFRS in der dort angegebenen Bedeutung verwendet.

  • Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens
  • Equity-Methode
  • Verfügungsgewalt
  • Schutzrechte
  • Maßgebliche Tätigkeiten
  • Einzelabschlüsse
  • Maßgeblicher Einfluss

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