Ein Investor mit dem Recht, Entscheidungen zu fällen, hat folglich festzustellen, ob er Prinzipal oder Agent ist. Beherrschung des Beteiligungsunternehmens liegt nicht vor, wenn ein Investor, der gemäß den Paragraphen B58–B72 als Agent gilt, die an ihn delegierten Entscheidungsrechte ausübt.

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