Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden; davon ausgenommen sind:
c) |
Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, für die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer gilt. |
d) |
Finanzinstrumente, die von dem Unternehmen emittiert wurden und der Definition eines Eigenkapitalinstruments gemäß IAS 32 (einschließlich Optionen und Optionsscheinen) entsprechen oder die gemäß den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D des IAS 32 als Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren sind. Der Inhaber solcher Eigenkapitalinstrumente hat den vorliegenden Standard jedoch auf diese Instrumente anzuwenden, es sei denn, es liegt der unter (a) genannte Ausnahmefall vor. |
e) |
[Buchstabe (e) anzuwenden ab 1.1.2023:][4] im Rahmen eines Versicherungsvertrags im Sinne der Definition in IFRS 17 Versicherungsverträge oder im Rahmen eines Kapitalanlagevertrags mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung im Anwendungsbereich des IFRS 17 entstehende Rechte und Pflichten. Allerdings gilt dieser Standard für:
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