Ein Gewinn oder Verlust, der bis zum Zeitpunkt der Veräußerung eines langfristigen Vermögenswerts (oder einer Veräußerungsgruppe) bisher nicht erfasst wurde, ist zum Zeitpunkt der Ausbuchung zu erfassen. Die Vorschriften zur Ausbuchung sind dargelegt in

 

(a)

den Paragraphen 67–72 von IAS 16 (in der 2003 überarbeiteten Fassung) für Sachanlagen und

 

(b)

den Paragraphen 112–117 von IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte (in der 2004 überarbeiteten Fassung) für immaterielle Vermögenswerte.

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