Die Annahme in Paragraph 30 kann lediglich beim erstmaligen Ansatz widerlegt werden. Ein Unternehmen, das früher einen biologischen Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der
[Anzuwenden ab 27.1.2009:][1] Verkaufskosten ("costs to sell")
[Anzuwenden bis 26.1.2009:] geschätzten Verkaufskosten
bewertet hat, fährt mit der Bewertung des biologischen Vermögenswerts zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der
[Anzuwenden ab 27.1.2009:][2] Verkaufskosten ("costs to sell")
[Anzuwenden bis 26.1.2009:] geschätzten Verkaufskosten
bis zum Abgang fort.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen