Unternehmen schließen oft Verträge ab, um ihre biologischen Vermögenswerte oder landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen. Die Vertragspreise sind nicht notwendigerweise für die

[Anzuwenden ab 1.1.2013:][1] Bemessung

[Anzuwenden bis 30.12.2013:] Ermittlung

des beizulegenden Zeitwertes relevant, da der beizulegende Zeitwert die gegenwärtige Marktsituation widerspiegelt, in welcher

[Anzuwenden ab 1.1.2013:][2] am Markt teilnehmende Käufer und Verkäufer eine Geschäftsbeziehung eingehen würden.

[Anzuwenden bis 30.12.2013:] ein vertragswilliger Käufer und Verkäufer eine Geschäftsbeziehung eingehen.

Demnach ist der beizulegende Zeitwert eines biologischen Vermögenswerts oder eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses aufgrund der Existenz eines Vertrags nicht anzupassen. In einigen Fällen kann der Vertrag über den Verkauf eines biologischen Vermögenswerts oder landwirtschaftlichen Erzeugnisses ein belastender Vertrag sein, wie in IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen definiert. IAS 37 wird auf belastende Verträge angewandt.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.

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