[Paragraf 69 gestrichen ab 1.1.2018:][1]
[Paragraf 69 anzuwenden bis 30.12.2018:] Ergebniswirksam erfasste Wertberichtigungen für ein gehaltenes Eigenkapitalinstrument, das als zur Veräußerung verfügbar eingestuft wird, dürfen nicht ergebniswirksam rückgängig gemacht werden.
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