[Paragraf 50 gestrichen ab 1.1.2018:][1]
[Paragraf 50 anzuwenden bis 30.12.2018:] Ein Unternehmen
(a) |
darf ein Derivat nicht aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umgliedern, solange dieses gehalten wird oder begeben ist, |
Nach erstmaligem Ansatz darf ein Finanzinstrument nicht in die Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umgegliedert werden.
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