Für jede Gruppe immaterieller Vermögenswerte sind vom Unternehmen folgende Angaben zu machen, wobei zwischen selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten und sonstigen immateriellen Vermögenswerten zu unterscheiden ist:

 

(a)

ob die Nutzungsdauern unbegrenzt oder begrenzt sind, und wenn begrenzt, die zu Grunde gelegten Nutzungsdauern und die angewandten Amortisationssätze;

 

(b)

die für immaterielle Vermögenswerte mit begrenzten Nutzungsdauern verwendeten Amortisationsmethoden;

 

(c)

der Bruttobuchwert und die kumulierte Amortisation (zusammengefasst mit den kumulierten Wertminderungsaufwendungen) zu Beginn und zum Ende der Periode;

 

(d)

der/die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, in dem/denen die Amortisationen auf immaterielle Vermögenswerte enthalten sind;

 

(e)

eine Überleitung des Buchwerts zu Beginn und zum Ende der Periode unter gesonderter Angabe der:

(i) Zugänge, wobei solche aus unternehmensinterner Entwicklung, solche aus gesondertem Erwerb und solche aus Unternehmenszusammenschlüssen separat zu bezeichnen sind;
(ii) Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden oder zu einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe gehören, und andere Abgänge;
(iii) Erhöhungen oder Verminderungen während der Periode aufgrund von Neubewertungen gemäß den Paragraphen 75, 85, und 86 und von im sonstigen Ergebnis[1] erfassten oder aufgehobenen Wertminderungsaufwendungen gemäß IAS 36 (falls vorhanden),
(iv) Wertminderungsaufwendungen, die während der Periode im Ergebnis gemäß IAS 36 erfasst wurden (falls vorhanden);
(v) Wertminderungsaufwendungen, die während der Periode im Ergebnis gemäß IAS 36 rückgängig gemacht wurden (falls vorhanden);
(vi) jede Amortisation, die während der Periode erfasst wurde;
(vii) Nettoumrechnungsdifferenzen aufgrund der Umrechnung von Abschlüssen in die Darstellungswährung und der Umrechnung einer ausländischen Betriebsstätte in die Darstellungswährung des Unternehmens; und
(viii) sonstige Buchwertänderungen während der Periode.
[1] "im sonstigen Ergebnis" lautete zuvor "direkt im Eigenkapital", geändert durch Verordnung/EG 1274/2008, anzuwenden ab 21.12.2008.

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