Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

[Absatz gestrichen ab 1.1.2013:][1]

[Absatz anzuwenden bis 30.12.2013:] Ein aktiver Markt ist ein Markt, der die nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt:

 

(a)

[Buchstabe (a) gestrichen ab 1.1.2013:][2]

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2013:] die auf dem Markt gehandelten Produkte sind homogen;

 

(b)

[Buchstabe (b) gestrichen ab 1.1.2013:][3]

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2013:] vertragswillige Käufer und Verkäufer können in der Regel jederzeit gefunden werden; und

 

(c)

[Buchstabe (c) gestrichen ab 1.1.2013:][4]

[Buchstabe (c) anzuwenden bis 30.12.2013:] Preise stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

[Absatz anzuwenden ab 1.1.2013:][5] Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

[Absatz gestrichen ab 15.6.2009:][6]

[Absatz anzuwenden bis 14.6.2009:] Das Datum des Vertragsabschlusses bei einem Unternehmenszusammenschluss ist das Datum, an dem der grundlegende Vertrag zwischen den sich zusammenschließenden Parteien geschlossen wird und, im Falle von börsennotierten Unternehmen, öffentlich bekannt gegeben wird. Im Falle einer feindlichen Übernahme wird der Tag, an dem eine ausreichende Anzahl von Eigentümern des erworbenen Unternehmens das Angebot des erwerbenden Unternehmens angenommen hat, damit das erwerbende Unternehmen die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlangen kann, als der früheste Zeitpunkt eines grundlegenden Vertragsabschlusses zwischen den sich zusammenschließenden Parteien angesehen.

Der Buchwert ist der Betrag, mit dem ein Vermögenswert nach Abzug aller kumulierten Abschreibungen (Amortisationen) und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen angesetzt wird.

Eine zahlungsmittelgenerierende Einheit ist die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugen, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind.

Gemeinschaftliche Vermögenswerte sind Vermögenswerte, außer dem Geschäfts- oder Firmenwert, die zu den künftigen Cashflows sowohl der zu prüfenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit als auch anderer zahlungsmittelgenerierender Einheiten beitragen.

Die Veräußerungskosten sind zusätzliche Kosten, die dem Verkauf eines Vermögenswerts oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit direkt zugeordnet werden können, mit Ausnahme der Finanzierungskosten und des Ertragsteueraufwands.

Das Abschreibungsbetrag umfasst die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswerts oder einen Ersatzbetrag abzüglich seines Restwertes.

Abschreibung (Amortisation) ist die systematische Verteilung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts über dessen Nutzungsdauer.[7]

Der beizulegende Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten ist der Betrag, der durch den Verkauf eines Vermögenswerts oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit in einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen, vertragswilligen Parteien nach Abzug der Veräußerungskosten erzielt werden könnte.

Ein Wertminderungsaufwand ist der Betrag, um den der Buchwert eines Vermögenswerts oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit seinen erzielbaren Betrag übersteigt.

Der erzielbare Betrag eines Vermögenswerts oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist der höhere der beiden Beträge aus beizulegendem Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten und Nutzungswert.

Die Nutzungsdauer ist entweder

 

(a)

die voraussichtliche Nutzungszeit des Vermögenswertes im Unternehmen; oder

 

(b)

die voraussichtlich durch den Vermögenswert im Unternehmen zu erzielende Anzahl an Produktionseinheiten oder ähnlichen Maßgrößen.

Der Nutzungswert ist der Barwert der künftigen Cashflows, der voraussichtlich aus einem Vermögenswert oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit abgeleitet werden kann.

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[2] Gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[3] Gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[4] Gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[5] Hinzugefügt durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[6] Gestrichen durch Verordnung (EG) Nr. 495/2009 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS ) 3.
[7] Im Fall eines immateriellen Vermögenswerts wird grundsätzlich der Ausdruck Amortisation anstelle von Abschreibung benutzt. Beide Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge