Einem Unternehmen entstehen bei Ausgabe oder Erwerb eigener Eigenkapitalinstrumente in der Regel verschiedene Kosten. Hierzu zählen beispielsweise Register- und andere behördliche Gebühren, Honorare für Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer und andere professionelle Berater, Druckkosten und Börsenumsatzsteuern. Die Transaktionskosten einer Eigenkapitaltransaktion sind als Abzug vom Eigenkapital

[anzuwenden bis 30.12.2013:][1] (gemindert um alle damit verbundenen Ertragsteuervorteile)

zu bilanzieren, soweit es sich um zusätzliche, der Eigenkapitaltransaktion direkt zurechenbare Kosten handelt, die andernfalls vermieden worden wären. Die Kosten einer eingestellten Eigenkapitaltransaktion sind als Aufwand zu erfassen.

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 301/2013. Streichung anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres.

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