[Paragraf 6 anzuwenden ab 1.1.2016:][1] Einzelabschlüsse werden zusätzlich zu einem Konzernabschluss oder dem Abschluss eines Anteilseigners vorgelegt, der keine Anteile an Tochterunternehmen, sondern Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen hält, bei dem die Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen gemäß IAS 28 anhand der Equity-Methode zu bilanzieren sind, sofern nicht die in den Paragraphen 8–8A genannten Umstände vorliegen.

[Paragraf 6 anzuwenden von 1.1.2014 bis 30.12.2016:][2] Einzelabschlüsse werden zusätzlich zu einem Konzernabschluss oder einem Abschluss vorgelegt, in dem Anteile an assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen auf der Grundlage der Equity-Methode bilanziert werden, ausgenommen unter den in den Paragraphen 8–8A genannten Umständen. Einzelabschlüsse brauchen diesen Abschlüssen weder angehängt noch beigefügt werden.

[Paragraf 6 anzuwenden bis 30.12.2014:] Einzelabschlüsse werden zusätzlich zu einem Konzernabschluss oder einem Abschluss aufgestellt, in dem Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen auf der Grundlage der Equity-Methode bilanziert werden, ausgenommen unter den in Paragraph 8 genannten Umständen. Einzelabschlüsse brauchen diesen Abschlüssen weder angehängt noch beigefügt zu werden.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2441. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1174/2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres.

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