Andere Standards schreiben die Erfassung von Gewinnen und Verlusten direkt im Eigenkapital vor. Beispielsweise besteht nach IAS 16 die Verpflichtung, einige Gewinne und Verluste aus der Neubewertung von Sachanlagen im sonstigen Ergebnis zu erfassen[1]. Wird ein solcher Vermögenswert in einer Fremdwährung bewertet, ist der neubewertete Betrag gemäß Paragraph 23(c) zum Kurs am Tag der Wertermittlung umzurechnen, was zu einer Umrechnungsdifferenz führt, die ebenfalls im sonstigen Ergebnis zu erfassen ist[2].

[1] Wortlaut "im sonstigen Ergebnis zu erfassen" lautete zuvor "direkt im Eigenkapital zu erfassen"; geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.
[2] Wortlaut "im sonstigen Ergebnis zu erfassen ist" lautete zuvor "im Eigenkapital zu erfassen ist"; geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.

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