Die Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) muss neben den Abschnitten "Gewinn oder Verlust" und "sonstiges Ergebnis" Folgendes zeigen:

 

(a)

den Gewinn oder Verlust;

 

(b)

das sonstige Ergebnis insgesamt;

 

(c)

das Gesamtergebnis für die Periode, d. h. die Summe aus Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis.

Legt ein Unternehmen eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung vor, so sieht es in der Gesamtergebnisrechnung von dem Abschnitt "Gewinn oder Verlust" ab.

[1] Eingefügt durch Verordnung (EU) Nr. 475/2012. Anzuwenden spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres.

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