Durch Einstufung von Schulden als kurz- oder langfristig, veröffentlicht im Januar 2020, wurden die Paragraphen 69, 73, 74 und 76 geändert und die Paragraphen 72A, 75A, 76A und 76B eingefügt. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 erstmals in der Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode nach Veröffentlichung von Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen (siehe Paragraph 139W) an, so hat es auf diese Periode auch Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen anzuwenden. Wendet ein Unternehmen Einstufung von Schulden als kurz- oder langfristig auf eine frühere Periode an, so hat es dies anzugeben.

[1] Eingefügt durch Verordnung (EU) 2023/2822. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahres.

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